Betriebliche Altersvorsorge verkaufen
– geht das?
Die bAV ist staatlich gefördert und gesetzlich geschützt. Ein Verkauf ist in aller Regel ausgeschlossen. Wir erklären ehrlich, warum – und welche Alternativen es gibt.

Gesetzliches Verfügungsverbot
Verträge der betrieblichen Altersvorsorge unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen. Das Betriebsrentengesetz sieht ein Verfügungsverbot vor: Während des laufenden Arbeitsverhältnisses dürfen Anwartschaften aus der bAV grundsätzlich nicht verpfändet, abgetreten oder verkauft werden. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die staatlich geförderten Mittel tatsächlich der Altersversorgung zugutekommen und nicht vorzeitig verbraucht werden.
Für Sie bedeutet das: Ein Verkauf Ihrer bAV am Zweitmarkt ist in aller Regel nicht möglich. Anders als bei einer privaten Kapitallebensversicherung existiert hier kein funktionierender Markt, weil die rechtlichen Hürden den Ankauf ausschließen. Wer seine betriebliche Altersvorsorge verkaufen möchte, stößt daher fast immer auf dieses Hindernis.
Seltene Ausnahmen – nur mit Einzelfallprüfung
Ausnahmen vom Verfügungsverbot existieren, sind aber selten und an enge Voraussetzungen gebunden. Denkbar ist etwa, dass ein Vertrag nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb vollständig privat fortgeführt wird oder besondere Regelungen in sehr alten Verträgen greifen. Selbst dann ist stets eine sorgfältige juristische Einzelfallprüfung erforderlich, die viele Ankäufer scheuen.
Steuerfalle: Selbst wenn eine Auflösung rechtlich möglich wäre, drohen Nachzahlungen von Steuern und Sozialabgaben, da die Einzahlungen zuvor gefördert wurden. Der ausgezahlte Betrag kann dadurch erheblich sinken.
Die sinnvolle Alternative: Beitragsfreistellung
Können oder möchten Sie die Beiträge nicht mehr aufbringen, ist die Beitragsfreistellung der übliche und meist empfohlene Weg. Das bis dahin angesparte Kapital bleibt bestehen und steht Ihnen im Rentenalter zur Verfügung. Handelt es sich bei Ihrem Durchführungsweg um eine Direktversicherung, gelten zusätzliche Besonderheiten. Details dazu lesen Sie auf unserer Seite Direktversicherung verkaufen. Für private Verträge, die nicht dem bAV-Schutz unterliegen, kann hingegen ein Verkauf am Zweitmarkt infrage kommen.
Häufige Fragen
Unsicher, welcher Vertragstyp vorliegt?
Fordern Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung an. Wir sagen Ihnen offen, ob Ihr Vertrag dem bAV-Schutz unterliegt oder als privater Vertrag am Zweitmarkt infrage kommt.
Weiterführende Themen
Risiko- und Steuerhinweis
Wir bieten als Vermittlungsportal ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung an. Die Auflösung oder Veräußerung von Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge kann zu empfindlichen Nachzahlungen von Steuern und Sozialabgaben führen. Alle Angaben auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr. Konsultieren Sie für Ihren Einzelfall zwingend einen qualifizierten Steuerberater, Rechtsanwalt oder Rentenberater, bevor Sie weitreichende Schritte unternehmen.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Betriebsrentengesetz; neutrale Verbraucherhinweise bietet die Verbraucherzentrale.
